Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Sunshine AG
Stand: Januar 2011
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen nachfolgend: „AGB“ gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen der Sunshine AG (fortan: Lieferant oder Sunshine AG) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und umfassen den Anwendungsbereich des § 310 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. In den Verträgen oder Bestellungen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
3. Ein Schweigen des Lieferanten auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten.
2. Auftragserteilung und Lieferpflichten
1. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend. Die in Angeboten, Drucksachen, Katalogen, Offert- und Projektzeichnungen usw. enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts und Leistungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Es besteht für uns keine Pflicht zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen.
2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist Sunshine AG berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat Sunshine AG gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.
6. Sunshine AG kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Versand
1. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Kommissionsware
1. Wenn nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig
2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind wir berechtigt, Zinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten
3. Bei Lieferung behalten wir uns das Recht auf Vorkasse vor.
4. Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.
5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder nach Vertragsschluss erkennbar gewordene Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit und der Leistungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
6. Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
9. Abwicklung von Importgütern:
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Zahlung sofort bei der Präsentation des B/L ohne Abzug zu leisten (Verzugsbeginn iSd §286 bs. 2 BGB). Mit der Bestellung hat der Unternehmer ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern (Bankbürgschaft / Zahlungsgarantie) einer deutschen Geschäftsbank, öffentlichen Sparkasse oder einer dem Volks- und Raiffeisenverbund angeschlossene Bank vorzulegen. Eine zunächst erfolgte eventuelle Überzahlung oder Unterzahlung wird sofort durch die jeweils begünstigte Partei ab Datum der Endabrechnung durch Banküberweisung an die andere Partei ausgeglichen. Die Kosten für die Zahlungsabwicklung trägt der Besteller.
10. Kommissionsware die die Sunshine AG bereitstellt ist die Zahlungsbedingung für den Kommissionsnehmer Sofort nach Lagerabverkauf. Für Sunshine AG besteht kein Lieferzwang. Der Kommissionär haftet für Verlust und Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Kommissionsguts. Die Rückgabe von beschädigter, gebrauchter oder nicht original verpackter Ware wird zurückgewiesen. Sie wird dem Kommissionär in Rechnung gestellt. Die Sunshine AG behält sich das Recht vor, Kommissionsware bei Nichterfüllung der Absprachen oder bei nicht Abverkauf sofort einzuziehen oder diese im vollen Umfang in Rechnung zu stellen. Die dabei entstehenden Kosten für die Rückabwicklung der Kommissionsware tragen im vollen Umfang die Kommissionsnehmer.
5. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
1. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Abweichungen geringeren Ausmaßes, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Technische Änderungen bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch dem Käufer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
3. Die Lieferung erfolgt zu dem vom Lieferant angegebenen voraussichtlichen Lieferzeitpunkt. Der Liefertermin verschiebt sich um den Zeitraum, den der Lieferant aufgrund von nicht vom Lieferant zu vertretenden Umständen an der Lieferung gehindert ist. In diesem Fall kommt eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes hinzu. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, gleich ob im Werk vom Lieferant oder bei Dritten, z.B. den Unterlieferanten, Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Arbeitskampf und andere nicht zu vertretende Verzögerungen z.B. beim Bezug von Rohstoffen oder in der Fertigstellung von Lieferteilen, etwa wegen Betriebsstörungen, fehlender Anlieferungen durch Dritte, auf dem der Lieferant keinen Einfluss hat etc. Derartige Umstände sind vom Lieferant auch dann nicht zu vertreten, wenn sie auftreten, während der Lieferant sich bereits im Verzug befindet. Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
4. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Dies ist nach dem Vertrag / Bestellung vom Lieferant grundsätzlich nicht der Fall, wenn es nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Lieferant zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertig gestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen
6. Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vom Lieferant zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
8. Als Zahlungswährung ist der Euro maßgebend. Zahlungen in anderen Währungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. In diesem Fall dürfen für dem Lieferant keine Wechselkursnachteile entstehen.
6. Produktgarantie, Gewährleistung
1. Die Garantieleistungen können nur innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung des Mangels schriftlich unter Vorlage einer Kopie der Rechnung geltend gemacht werden, aus der sich das Kaufdatum, die Modellbezeichnung und die Seriennummer des Produktes ergeben. Ansprüche auf Garantieleistungen verjähren sechs Monate nach Ablauf der maßgeblichen, genannten Garantiezeit. Beanstandete Produkte können nur nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferant zurückgesandt werden. Der Besteller darf Schadenersatzforderungen seines Kunden nicht auf den Lieferanten überwälzen.
Unsere Haftung beschränkt sich nur auf Reklamationen unseres unmittelbaren Bestellers. Werden die gelieferten Waren von unserem Kunden an Dritten weiterverkauft, so haften wir nicht für deren Reklamationen.
Garantien sind nur verbindlich, wenn und soweit diese vom Hersteller zugesichert sind und sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von uns aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
Im Übrigen gelten nur die Herstellergarantien für alle von uns gelieferten Waren.
Die Sunshine AG übernimmt selbst keine Garantien.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Sunshine AG die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Die Garantie kann nur gegen Übersendung des Produktes und der Originalrechnung geltend gemacht werden Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
Produkten die nach der Prüfung unter die Garantie fallen, werden grundsätzlich nur gegen Tausch der defekten Ware ersetzt. Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für gelieferte Teile, an denen der Käufer eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat oder wenn die Mängel auf natürlichen Verschleiß oder auf Temperatur-, Überspannungen, Witterungs- und ähnlichen Einfluss zurückzuführen sind. Für die Gültigkeit der Garantien ist zu gewährleisten, dass die anfallende Wärme von den Leuchtmitteln ausreichend abgeführt werden kann, Hitzestaus sind zu vermeiden. Durch falsche oder unsachgemäße Installation der Produkten erlischen alle Garantieansprüche.
3. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
4. Durch Umtausch oder Beseitigung der Mängel wird die Garantiezeit nicht erneuert.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
6. Kosten für Ausbau, erneuten Einbau, Energieertragsausfall, kundenseitige Untersuchung sowie sonstige indirekte Kosten werden vom Lieferant im Rahmen der Garantie nicht übernommen; anderweitige Mängelansprüche bleiben unberührt.
7. Empfang der Ware, Gefahrenübergang, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware ordnungsgemäß sofort und unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
2. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch Sunshine AG geht die Gefahr auf den Käufer über.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
5. Im Fall eines Mangels kann der Hersteller nach Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache nach erfüllen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7. Der Hersteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Hersteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit der Besteller einem Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung vom Hersteller auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Für Mängelansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10. Die Haftung vom Hersteller ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die der Hersteller oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Hersteller nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
11. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen unter Ziffer 7 unberührt.
12. Weitergehender oder andere als die unter Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Käufers gegen unser Haus und wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Lieferant sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche übergebenen schriftlichen Unterlagen, einschließlich der Verträge, sind vertrauliche Dokumente. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
9. Vertraulichkeit
1. Verträge sowie sämtliche Einzelverträge inklusive sämtlicher Dokumente, die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung ausgetauscht werden, sind vertraulicher Natur und dürfen Dritten (auch nicht direkt den mit dem jeweiligen Auftrag befassten eigenen Mitarbeitern weiter als unbedingt notwendig) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Seite offenbart werden. Ausgenommen sind die Rechtsberater der jeweiligen Partei sowie Behörden und Gerichte, soweit eine Vorlagepflicht besteht. Diese Pflicht besteht nach Beendigung dieses Vertrags fort. Eine evt. Freigabe Erfolgt nur ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten.
2. Beide Parteien verpflichten sich ebenso zur Verschwiegenheit über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite oder sonstige vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen der Ausführung oder Abwicklung dieses Vertrages oder bei deren Gelegenheit Kenntnis erlangen. Solange Informationen nicht offensichtlich nicht vertraulich sind, haben beide Parteien von der Vertraulichkeit der jeweiligen Informationen auszugehen. Diese Pflicht besteht nach Beendigung dieses Vertrages fort. Eine evt. Freigabe Erfolgt nur ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten.
3. Bei Vertragsvortäuschung oder Datenmissbrauch behalten sich der Lieferant das Recht vor, Schadenersatzforderung zu verlangen.
4. Der Lieferant ist berechtigt, bei Missachtung der Verpflichtungen gemäß Punkt 9 den sofortigen Rücktritt von dem jeweiligen Einzelauftrag, aber auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrags insgesamt zu erklären und Schadensersatz zu verlangen.
10. Sicherungsrechte des Lieferanten
1. Sunshine AG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Sunshine AG bezieht, behält sich Sunshine AG das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen / Bestellungen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Sunshine AG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Hersteller hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Hersteller liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Hersteller ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten von Besteller -abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Sunshine AG zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller dem Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Hersteller Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Sunshine AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Hersteller entstandenen Ausfall.
11. Sonstige Bestimmungen
1. Der Käufer ist damit einverstanden, das Sunshine AG personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – anderen Sunshine AG Gesellschaften oder Dritten übermittelt.
12. Sonstige Bestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Sollte eine Klausel in einem Liefervertrag oder in einer Auftragsbestätigung in Widerspruch zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so bleibt das Erläuterungsrecht nur dem Lieferanten vorbehalten.
2. Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung ist unser Geschäftssitz.
2. Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.
14. Anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht aufgrund internationalen Rechts zwingend etwas anderes gilt; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
© Sunshine AG, Stand: Januar 2011